Der Arbeitskreis Justiz bearbeitet zur Zeit folgende Themen:
I. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Zusammenfassung und Modernisierung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts
Kern des Gesetzentwurfs ist die Zusammenfassung der vier Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetze zu einem einheitlichen Kommunalverfassungsgesetz. Dies betrifft die
• die Niedersächsische Gemeindeordnung,
• die Niedersächsische Landkreisordnung,
• das Gesetz über die Region Hannover und
• das Gesetz über die Neugliederung des Landkreises und der Stadt Göttingen.
Diese Zusammenfassung der vier Gesetze zu einem einheitlichen Gesetz reduziert die Zahl der Rechtsnormen erheblich. Über die Zusammenfassung hinaus soll aber auch das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht inhaltlich modernisieren und vor allem die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Vertretungen attraktiver gestalten.
II. Sterbehilfe – die neue Definition des BGH
Wenn es um die Frage geht, wann man einen Menschen sterben lassen darf, der im Koma liegt oder unheilbar krank ist, kommen bei Angehörigen und Ärzten oft Fragen auf, die im wahrsten Sinne existentiell sind:
• Wann kann man die Ernährung eines Patienten einstellen?
• Wann darf man ein Beatmungsgerät abschalten?
• Wann macht sich ein Arzt oder ein Angehöriger strafbar?
Die bisherige Rechtssprechung zur Sterbehilfe war nicht eindeutig. Deshalb war die Gefahr für Angehörige, Ärzte und Pflegekräfte groß, als Totschläger abgestempelt zu werden - obwohl sie einfach nur helfen bzw. den Willen eines Patienten umsetzen wollten.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr ein lang ersehntes Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt, das allen Beteiligten mehr Rechtssicherheit bringt.
III. Sicherungsverwahrung – Reform und Urteil des EGMR
Von Sicherungsverwahrung spricht man, wenn ein Täter nach Verbüßen seiner Straftat nicht entlassen wird, sondern zur Verwahrung in eine entsprechende Anstalt verbracht wird. Die Sicherungsverwahrung zählt zu den Maßregeln zur Besserung und Sicherung, und ist in §§ 61 Nr. 3, 66 StGB geregelt. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Taten.
Der Europäische Gerichtshof hat nun rechtskräftig festgestellt, dass die nachträgliche Verlängerung einer zunächst begrenzten Sicherungsverwahrung gegen das Rück-wirkungsverbot aus Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstößt.
IV. Vorratsdatenspeicherung
Die Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht. Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung von schweren Straftaten.
Der BGH hat entschieden, dass diese Vorratsdatenspeicherung in der jetzigen Form gegen das Grundgesetz verstößt. Der Gesetzgeber muss daher ein neues Gesetz verabschieden und die vorhandenen Daten unverzüglich löschen.
Leitung: Felix Blaschzyk (felix.blaschzyk@ju-niedersachsen.de)
Wer Interesse hat im Arbeitskreis mitzuarbeiten, kann sich gerne jeder Zeit bei Felix melden!